Berufskraftfahrerlehrgänge &
Ausbildungsfahrschule für Fahrlehrer/innen

Führerscheinklassen

Was darf mit diesen Klassen gefahren werden?

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

Welche Prüfung muss absolviert werden?

Was muss ansonsten noch beachtet werden?

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigelegt werden?

Bedeutung der Kürzel und Nummern:

zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt – 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“  durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Seit 05/2014: Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer

  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
  2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.“

7 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland). Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) erforderlich. Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz. Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz – und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile.

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Fahrschule Haas • Fahrschule und Ausbildungsfahrschule

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